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KMU-News 4 Min. Lesezeit

Transparenzregister: Meldepflicht ab 01.10.2026

Ab 01.10.2026 melden GmbH, AG und Genossenschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten. Wer betroffen ist, welche Fristen gelten und was Sie jetzt vorbereiten.

Archivraum mit Regalen voller grauer Archivschachteln, ein Mitarbeiter von hinten mit einer Schachtel

Am 01.10.2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft. Der Bundesrat hat den Termin am 12.06.2026 festgelegt. Ab dann gibt es in der Schweiz ein Transparenzregister, geführt vom Bundesamt für Justiz. Viele KMU müssen dort melden, wer hinter ihrer Firma steht. Für die meisten bestehenden Gesellschaften laufen Übergangsfristen. Wer früh vorbereitet, hat trotzdem weniger Stress.

Wer melden muss

Meldepflichtig sind diese Rechtsformen:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditaktiengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaft
  • SICAV und SICAF
  • bestimmte ausländische Rechtseinheiten

Für ein typisches KMU heisst das: Wer eine GmbH oder AG führt, ist in aller Regel betroffen. Die Einzelfirma gehört nicht zu den genannten Rechtsformen.

Ausnahmen

Nicht melden müssen:

  • an der Börse kotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 % gehalten werden,
  • Vorsorgeeinrichtungen,
  • Rechtseinheiten, die zu mindestens 75 % der öffentlichen Hand gehören.

Für die allermeisten privaten KMU greift keine dieser Ausnahmen.

Was «wirtschaftlich berechtigt» heisst

Gemeldet werden die wirtschaftlich Berechtigten. Das sind die natürlichen Personen, die eine Gesellschaft am Ende kontrollieren. Nicht eine Holding, nicht eine andere Firma, sondern die Menschen dahinter.

Kontrolle kann direkt sein, etwa wenn Ihnen die Anteile selbst gehören. Sie kann auch indirekt sein, etwa über eine Holding, über Treuhandverhältnisse oder über Vereinbarungen, die Stimmrechte regeln.

Beispiel: Die Muster Holding AG hält alle Anteile der Muster Handwerk GmbH. Die Holding gehört zwei Geschwistern je zur Hälfte. Wirtschaftlich berechtigt an der GmbH ist nicht die Holding, sondern es sind die beiden Geschwister.

Die genauen Kriterien, ab wann jemand als wirtschaftlich berechtigt gilt, regelt das Gesetz. Bei verschachtelten Strukturen oder besonderen Vereinbarungen lohnt sich eine Prüfung im Einzelfall.

Fristen für neue Gesellschaften und bei Änderungen

  • Neue Gesellschaften: Meldung innert eines Monats nach dem Eintrag ins Handelsregister.
  • Änderungen: Ändert sich bei den wirtschaftlich Berechtigten etwas, etwa durch einen Verkauf von Anteilen, ist innert eines Monats neu zu melden.

Wer eine GmbH oder AG gründet, sollte die Meldung also gleich in den Gründungsablauf einplanen. Mehr zum Ablauf einer Gründung steht in unserem Ratgeber GmbH oder AG gründen.

Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften

Für Firmen, die am 01.10.2026 schon bestehen, gelten Übergangsfristen. Sie hängen davon ab, ob die wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister stehen.

Situation Frist für die erste Meldung
Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen 1 Monat nach der ersten Handelsregisteränderung nach dem 01.10.2026, spätestens nach 2 Jahren
AG mit ordentlicher Revision 3 Monate
Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision 4 Monate
Übrige AG 5 Monate
Alle übrigen Gesellschaften 6 Monate

Die Monatsfristen in den unteren Zeilen gelten für Gesellschaften, bei denen nicht alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister stehen.

Beispiel: Eine Inhaberin hält alle Anteile ihrer GmbH selbst und ist im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen. Sie fällt in die erste Zeile. Ihre Meldung wird mit der nächsten Änderung im Handelsregister fällig, spätestens nach zwei Jahren.

Beispiel: Bei einer kleinen AG ohne ordentliche Revision ist die Hauptaktionärin nicht im Handelsregister eingetragen, weil sie nicht im Verwaltungsrat sitzt. Diese AG fällt unter «Übrige AG» und hat fünf Monate Zeit.

Bussen

Wer die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, riskiert eine Busse von bis zu CHF 500’000. Die Meldung selbst ist dagegen überschaubar, wenn die Unterlagen bereitliegen.

Checkliste: was Sie jetzt vorbereiten

  1. Rechtsform prüfen: Ist Ihre Firma eine GmbH, AG oder Genossenschaft? Greift eine Ausnahme?
  2. Eigentum aufzeichnen: Wem gehören die Anteile, direkt und über allfällige Holdings? Eine einfache Skizze genügt für den Anfang.
  3. Aktienbuch oder Anteilbuch aktualisieren: Stimmt es mit der Wirklichkeit überein?
  4. Vereinbarungen sammeln: Aktionärbindungsverträge, Treuhandverhältnisse, Stimmrechtsvereinbarungen.
  5. Personen festhalten: Wer ist nach Ihrer Einschätzung wirtschaftlich berechtigt? Halten Sie die Personalien dieser Personen bereit.
  6. Handelsregister abgleichen: Stehen alle diese Personen bereits als Gesellschafter oder Organe im Register? Davon hängt Ihre Frist ab.
  7. Frist notieren: Tragen Sie die Frist, die für Ihre Firma gilt, in Ihren Kalender ein.
  8. Zuständigkeit klären: Wer in der Firma meldet künftig Änderungen, etwa bei einem Verkauf von Anteilen oder einer Nachfolge?

Der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Gerade bei einer Übergabe an die nächste Generation ändern sich die wirtschaftlich Berechtigten. Wie Sie eine Nachfolge sauber planen, steht in unserem Beitrag Nachfolge im KMU. Wer gerade gründet, findet den Überblick auf der Seite Start-up und Neugründung.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

  • Recht
  • Gründung

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